Seelentanz
  Gesetzeskunde2
 

Schuldfähigkeit, §§19, 20 und 21

Ist der wichtigste Schuldausschließungsgrund den das Strafgesetzbuch kennt

§19: Schuldunfähigkeit wenn zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt ist.

§20: Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung = wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern aufgrund psychischer Ursachen (Schwachsinn, tiefgreifende  Bewusstseinsstörung = Hirnorganisch/ Vollrausch/Psychosen) Verwirrtheitszustände = Taten im Affekt

§21 Schuldunfähigkeitminderung, wenn die Einsichts /Steuerungsfähigkeit nicht fehlt aber erheblich vermindert ist.

Rechtsfolge: Der schuldunfähige Täter kann zwar nicht bestraft werden, aber der psychisch Kranke oder suchtkranke Rechtsbrecher, der im Sinne von § 20 o 21 des Strafgesetzbuches  als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gilt und eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist, kann nach § 63 und §64 im Maßregelvollzug untergebracht werden.

 

Maßregelvollzug § 63 und 64

Hier werden nach bestimmten Umständen psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter untergebracht. Daneben gilt als weitere Form des Maßregelvollzugs die Sicherungsverwahrung. = Forensik

Maßregelvollzugsgesetze sind z.T. eigene Landesgesetze

§63 Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus –bezieht sich auf schuldunfähige oder vermindert schuldunfähige Straftäter (Gewaltdelikte/ Sexualdelikte aufgrund psychischer Erkrankung) Diese Maßregel ist unbefristet.

§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Bezieht sich auf Suchtkranke Straftäter. Diese Maßregel ist auf 2 Jahre befristet, kann sich aber evtl. verschieben

Bayrisches Landes-Unterbringungsgesetz  BGB §1906

Regelt die Unterbringung gegen den Willen eines Menschen

Bei Eigengefährdung / Fremdgefährdung + psychische Störung  (z.B. Suizidgefahr)+Weigerung des Patienten

Erfolgt durch die Polizei – schriftlicher Antrag bei der Stadtverwaltung = Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nötig - ärztliches Gutachten- richterliche Anordnung innerhalb von 3 Tagen

 

Betreuungsgesetz / Betreuungsrecht § 1896 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB

 

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

Regelung des Einwilligungsvorbehalts (Vetorecht) für. Z.B Kaufverträge / gilt nicht für Eheschließung/ Testament

 

 
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